
Verein zur Förderung des Schieds- und
Schlichtungswesens
Auszug aus der Satzung:
1. Name und Sitz
1.1
Der Verein führt den Namen FORUM Kleve e.V. - Verein für Schieds- und Schlichtungswesen; als Kürzel kann die Bezeichnung "FORUM Kleve e.V." verwendet werden.
1.2
Der Vereinssitz ist Kleve.
2. Rechtsform und Ertragsverwendung
Der Verein ist eingetragener Verein im Sinne der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht beabsichtigt. Ausschüttungen aus dem Vermögen des Vereins an Mitglieder finden nicht statt. Der Verein entscheidet jährlich, ob überschüssige, für den laufenden Geschäftsbetrieb und für die Rücklagen nicht benötigte Erträge gemäß Ziffer 13 zur Förderung sozialer Belange im Bezirk des Landgerichts Kleve Verwendung finden sollen.
3. Vereinszweck
Der Verein bezweckt,
- die Erledigung von Streitfällen, insbesondere aus Wirtschaft, Handel und Gewerbe, durch satzungsgemäß qualifizierte, unabhängige und keiner Weisung seitens der Vereinsorgane unterworfene Schiedsrichter, Beisitzer und Sachverständige auf der Grundlage der vom Verein bereitgestellten Schiedsverfahrensordnung SVO;
- die Vermittlung von Rechts- und Sachverständigengutachten, auch als Schiedsgutachten, durch satzungsgemäß qualifizierte, beim Verein als Schiedsrichter, Beisitzer und Sachverständige zugelassene Gutachter oder durch sonstige fachkundige Dritte;
- die organisatorische Unterstützung, Qualifizierung und Fortbildung der Mitglieder sowie der beim Verein zugelassenen Schiedsrichter, Beisitzer und Sachverständigen bei deren satzungsgemäßer Tätigkeit.
4. Mitglieder
4.1
Vereinsmitglieder können natürliche Personen mit einer der nach-folgenden beruflichen Qualifikation und einer mindestens zehnjährigen, der Qualifikation entsprechenden beruflichen Erfahrung sein:
a) Befähigung zum Richteramt;
b) Hochschullehrer aller Fachrichtungen;
c) Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater mit
akademischer Ausbildung;
d) Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst (z.B.
"Bauassessor")
e) Bestellung zum kommunalen Wahlbeamten im Sinne der
Gemeindeordnung NW a.F.;
f) Fachärzte aller Richtungen;
g) öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger durch eine
Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer;
h) Beratender Ingenieur oder Architekt und Mitglied in einer
Ingenieurkammer bzw. Architektenkammer;
i) öffentlich bestellte Vermessungsingenieure;
j) Diplom-Ingenieure und Diplom-Wirtschaftsingenieure sowie
Diplom-Mathematiker der Fachrichtung "Datenverarbeitung" und
"Kommunikationstechnik"
k) Absolventen eines Studiengangs einer europäischen
technischen Universität, insbesondere Diplom-Physiker, Diplom-
Chemiker und Diplom-Biologen
1) Absolventen einer technischen Fachhochschule mit Diplom-
Abschluß jeglicher Richtung.
m) ehrenamtliche Richter im Sinne des § 105 Abs. 1 GVG
("Handels-richter")
4.2
Soweit im Einzelfall den Qualifikationsmerkmalen nicht entsprochen wird und diese durch andere Befähigungen und/oder Erfahrungen ersetzt werden, entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung über die Aufnahme.
4.3
Vereinsmitglieder können auch juristische Personen des öffentlichen und zivilen Rechts sowie Personenhandelsgesellschaften sein, soweit deren gesetzlicher oder satzungsgemäßer Zweck oder deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb auch zur Förderung eines oder mehrerer der unter Ziffer 3 genannten Vereinszwecke geeignet ist, z.B.: berufsständische Zusammenschlüsse jeder Art, gewerbliche Anbieter von Sachverständigen-gutachten zu technischen Sachverhalten jeder Art, Rechtsschutzver-sicherer (sonstige Mitglieder).
4.4
Die Mitgliedschaft wird erworben nach schriftlichem Antrag an den Vorstand durch dessen Entscheidung (Ziff. 6.5).
4.5
Die Mitgliedschaft im Verein kann mit sechsmonatiger Frist auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich aufgekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
5. Organe des Vereins
5.1 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem
Vorstandsvorsitzenden, dem Geschäftsführer, der zugleich
Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist, dem
Finanzvorstand.
(2) Ist ein Vorstandsmitglied von der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben im Interesse der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Schiedsrichter, Beisitzer und Sachverständigen gemäß Ziffer 7 ausgeschlossen, so tritt an seine Stelle ein Vertreter. Zu diesem Zweck wird ein erster und zweiter Vertreter bestellt, die in dieser Reihenfolge an die Stelle des ausgeschlossenen, im Falle des gleichzeitigen Ausschlusses von zwei Vorstandsmitgliedern an die Stelle dieser ausgeschlossenen Mitglieder treten.
(3) bis (5) ...
5.2 Mitg1iederversamm1ung
(1) bis (11) ...
6. Aufgaben des Vorstands
6.1 ...
6.2
Dem Vorstand obliegen Organisation und inhaltliche Gestaltung der Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen der Vereinsmitglieder im Sinne der Förderung des Vereinszwecks.
6.3
Soweit nicht von den Parteien des Streitfalles zu treffen, obliegt dem Vorstand die Auswahl der Mitglieder des Schiedsgerichts unter Beachtung der Bestimmungen der Schiedsverfahrensordnung SVO. Der Vorstand wählt die Mitglieder des Schiedsgerichts aus der gemäß Ziffer 11.3 zu führenden Liste. Soweit keine der in dieser Liste genannten Personen über die im Einzelfall erforderliche besondere Sachkunde zur Behandlung und Entscheidung eines Streitfalles verfügt, kann der Vorstand sonstige geeignete Dritte zu Beisitzern, Sachverständigen oder Schiedsgutachtern bestellen.
6.4 ...
6.5
Der Vorstand entscheidet nach Prüfung der Qualifikationserfordernisse aus Ziffer 4 über die Aufnahme neuer Mitglieder.
6.6
Der Vorstand führt die Liste der beim Verein zugelassenen Schiedsrichter, Beisitzer und Sachverständigen (Ziff. 11) und entscheidet über die Zulassung und den Widerruf der Zulassung (Ziff. 11.1 und 11.2).
6.7 ...
6.8
Der Vorstand ist verpflichtet, allen Mitarbeitern des FORUM Kleve e.V. durch einzelvertragliche Vereinbarung die Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit betreffend alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere betreffend den Inhalt aller nach der SVO behandelten Angelegenheiten aufzuerlegen.
7. Sicherung der Unabhängigkeit der Schiedsrichter, Beisitzer und Sachverständigen
7.1
Ein Vorstandsmitglied ist von der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere nach Ziffer 6.3, ausgeschlossen, wenn seine Bestellung zum Schiedsrichter, Beisitzer, Sachverständigen, Schiedsoder Rechtsgutachter in einer dem FORUM Kleve e.V. angetragenen Sache in Betracht kommt.
7.2
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Vorstandsmitglied als Berater oder Beistand einer Partei bereits tätig war oder solche Tätigkeit in Betracht kommt.
7.3
Das ausgeschlossene Vorstandsmitglied hat die Umstände, die seinen Ausschluß bewirken, unverzüglich gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern offenzulegen. Der Ausschluß ist vom Vorstand den Verfahrensbeteiligten anzuzeigen.
7.4
Soweit in Person eines Beteiligten einer vor dem FORUM Kleve e.V. betriebenen Angelegenheit der Eindruck entstehen könnte, bestimmte Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds begründeten die Besorgnis einer Gefährdung der satzungsgemäß gewährleisteten Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit eines Schiedsrichters, Beisitzers, Sachverständigen, Schieds- oder Rechtsgutachters, hat sich das Vorstandsmitglied von der Wahrnehmung entsprechender Aufgaben selbst auszuschließen. Soweit sich das Vorstandsmitglied nicht selbst ausschließt, kann es durch Beschluß der übrigen Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist vom Vorstand den Verfahrensbeteiligten anzuzeigen.
7.5
An die Stelle des ausgeschlossenen Vorstandsmitglieds tritt ein Vertreter gemäß Ziff. 5.1 Abs. 2.
7.6
Die vorstehenden Bestimmungen zu Ziff. 7.1 - 7.5 lassen die Beschränkung der Mitgliedschaftsrechte aus Ziffer 9.3 unberührt; diese Beschränkung gilt auch für Vorstandsmitglieder.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1 bis 8.5 ...
8.6
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Schiedsverfahrensordnung SVO als Regelwerk für das Schlichtungs-, Schieds-, Schiedsgutachter-, Rechtsgutachter- und Sachverständigenverfahren.
8.7
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Festsetzung einer Vereinsstrafe und über deren Höhe im Falle der vorsätzlichen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Mitglied(Ziff. 9.5) oder durch eine zu satzungsgemäßer Tätigkeit zugelassene Person (Ziff. 11.1).
9. Pflichten der Mitglieder
9.1
Auf Anforderung durch den Vorstand hat jedes Mitglied als Schiedsrichter oder Beisitzer oder Sachverständiger nach Maßgabe der SVO an Schieds- und Schlichtungsverfahren und anderen satzungsgemäßen Tätigkeiten mitzuwirken, soweit nicht Verhinderung im Einzelfall aus zwingenden persönlichen Gründen eingreift, z.B. arbeits- oder dienstrechtlich erforderliche Erlaubnisse nicht vorliegen, standesrechtliche Verhinderung oder Befangenheit im Sinne der Vorschriften der Zivilprozeßordnung gegeben ist.
9.2
Das Mitglied unterliegt bei seiner durch FORUM Kleve e.V. veranlaßten Tätigkeit als Schiedsrichter, Beisitzer, Sachverständiger, Schieds- und Rechtsgutachter keiner Weisung seitens des Vorstands oder der Mitgliederversammlung. Schiedsrichter, Beisitzer, Sachverständige, Schieds- und Rechtsgutachter haben die Bestimmungen der SVO anzuwenden.
9.3
Ein Mitglied, welches als Berater, als Verfahrensbevollmächtigter oder Gutachter im Auftrage einer Partei eines vor dem Schiedsgericht des FORUM Kleve e.V. anhängigen Verfahrens tätig ist, hat sich im Interesse der Wahrung der Unabhängigkeit des Schiedsgerichts und des Vorstandes bei der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben für die Dauer dieses Verfahrens, längstens jedoch für die Dauer seiner Tätigkeit, der Ausübung seiner Mitgliedsrechte in der Mitgliederversammlung, insbesondere der Mitwirkung bei der Beratung und Beschlußfassung zu Ziffer 8.5 (Entlastung des Vorstandes) und zu Ziffer 8.6 (Inhalt der SVO) zu enthalten. Das Mitglied ist verpflichtet, zu Beginn der Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter auf die Beschränkung der Mitgliedschaftsrechte nach Satz 1 hinzuweisen. Der Hinweis ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
9.4 ...
9.5
Das Mitglied unterliegt bei seiner durch FORUM Kleve e.V. veranlaßten Tätigkeit als Schiedsrichter, Beisitzer, Sachverständiger, Schieds- und Rechtsgutachter der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere in allen nach der SVO behandelten Angelegenheiten. Das gilt nicht gegenüber den Mitgliedern des Vorstands des FORUM Kleve e.V. und von ihm beauftragten Personen, soweit deren Unterrichtung über den Verfahrensgegenstand zur satzungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung in der Weise geahndet werden, daß das Mitglied verpflichtet wird, an den Verein einen Geldbetrag bis zu 5.000,00 Deutsche Mark zu zahlen (Vereinsstrafe).
10. Ausscheiden eines Mitglieds
10.1
Ein Mitglied kann vom Vereinsvorstand durch einstimmig zu fassenden Beschluß aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten z.B. der wiederholte grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstoß gegen Bestimmungen der SVO, gegen Verpflichtungen des Mitglieds aus dieser Satzung, insbesondere die Nichterfüllung von anerkannten oder unbestrittenen oder titulierten Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein nach zweifacher Mahnung.
10.2 und 10.3 ...
11. Zulassung zu satzungsgemäßen Tätigkeiten
11.1
Die satzungsgemäße Tätigkeit als Schiedsrichter, als Beisitzer, als Sachverständiger, als Schieds- oder Rechtsgutachter im Namen oder auf Veranlassung oder Vermittlung des FORUM Kleve e.V. setzt die Zulassung zu solcher satzungsgemäßen Tätigkeit durch den Vorstand des FORUM Kleve e.V. voraus. Mit der Zulassung gelten die für Mitglieder gemäß Ziffer 9.1 bis 9.5 bestehenden Pflichten auch für sonstige Mitglieder (Ziff. 4.3) und Nichtmitglieder.
11.2
Für eine natürliche Person gilt mit dem Erwerb der Vereinsmitgliedschaft die Zulassung nach Ziff. 11.1 als erteilt. Die Zulassung von sonstigen Mitgliedern (Ziff. 4.3) und von Nichtmitgliedern erfolgt auf Antrag und gilt unbefristet. Die Zulassung endet mit Widerruf durch den Vorstand oder Verzichtserklärung des Begünstigten gegenüber dem Vorstand. Wider- rufs- und Verzichtserklärung bedürfen der Schriftform. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Er ist mit 3-Monats-Frist auf das Quartalsende zu erklären.
11.3
Die zugelassenen Personen sind gemeinsam mit den Vereinsmitgliedern in einer alphabetisch geordneten Namensliste zu führen. Die Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erworben haben und damit satzungsgemäß als Schiedsrichter tätig werden können, sind in der Liste gesondert mit dem Zusatz SR zu kennzeichnen.
11.4
Aus Gründen, die gemäß Ziff. 10.1 den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein rechtfertigen, kann der Vorstand die Zulassung mit sofortiger Wirkung widerrufen und den Betroffenen aus der Liste (Ziff. 11.3) streichen. Der Widerruf ist einstimmig zu beschließen.
12. Satzungsänderung
...
13. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
...
Anmerkung:
Die nicht wiedergegebenen Teile der Satzung betreffen lediglich vereinsinterne Verfahrens- und Organisationsbestimmungen. Der vorliegende Auszug enthält sämtliche für die satzungsgemäße Tätigkeit einschlägigen Bestimmungen.
Stand: 01.09.2005