
Verein zur Förderung des Schieds- und
Schlichtungswesens
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht des FORUM Kleve e.V.
richtet sich nach den Bestimmungen der nachfolgenden
Schiedsverfahrensordnung SVO
Kapitel I.
Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Art. 1
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht wird zuständig durch Schiedsklausel oder Schiedsabrede der Parteien (§§ 1029 bis 1031 ZPO) vor oder nach Entstehen des Streitfalles. Die antragstellende Partei (Schiedskläger) hat mit dem Antrag auf Einleitung des Schieds- oder Schlichtungsverfahrens dem Vorstand des FORUM Kleve e.V. die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründenden Schriftstücke vorzulegen.
(2) Vereinbarungen nach Absatz 1 können die Parteien im Rahmen der §§ 1025, 1026, 1030 ZPO für die Gebiete des bürgerlichen Rechts einschließlich des Wirtschafts-, Handels- und Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts, des internationalen Privatrechts, des ehelichen Vermögens- und Unterhaltsrechts sowie auch für den Bereich des öffentlichen Rechts und des Verwaltungsprivatrechts treffen.
(3) Durch die Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien wird für das Schiedsgericht des FORUM Kleve e.V. keine Verpflichtung zur Annahme und Verhandlung des Streitfalles begründet.
Art. 2
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht handelt entweder in der Besetzung nur mit dem Vorsitzenden als Schiedsrichter oder in der Besetzung mit dem Schiedsrichter und zwei Beisitzern als Schiedskammer.
(2) Der Schiedsrichter muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzer müssen den Qualifikationsanforderungen genügen, die satzungsgemäß an eine Mitgliedschaft und an eine Zulassung als Schiedsrichter, Beisitzer, Schiedsgutachter oder Sachverständiger bei dem FORUM Kleve e.V. gestellt werden (i.d.R. akademische Ausbildung an einer deutschen Hochschule oder öffentliche Bestellung zum vereidigten Sachverständigen durch eine IHK oder Handwerkskammer oder Bestellung zum kommunalen Wahlbeamten gemäß GO NW a.F., jeweils mit mindestens zehnjähriger einschlägiger Berufserfahrung; siehe Ziff. 4.1 bis 4.3 und Ziff. 11.1 der Satzung des FORUM Kleve e.V.).
(3) Der Antragsteller (Schiedskläger) hat in der Antragsschrift zu bezeichnen, ob er Verhandlung vor dem Schiedsrichter oder der Schiedskammer begehrt. Auf Antrag des Antragsgegners (Schiedsbeklagten), der binnen zwei Wochen nach Zugang der Antragsschrift gestellt werden muß, hat sich das Schiedsgericht als Schiedskammer durch Bestellung der Beisitzer zu konstituieren.
(4) Der Schiedsrichter wird unverzüglich nach Eingang der Antragsschrift vom Vorstand des FORUM Kleve e.V. bestimmt.
(5) Soweit die Streitsache vor der Schiedskammer verhandelt wird,bestellt der Vorstand des FORUM Kleve e.V. die Beisitzer aus der Liste der bei dem FORUM Kleve e.V. als Schiedsrichter, Beisitzer, Schiedsgutachter und Sachverständige zugelassenen Personen (Ziff. 11.3 der Satzung des FORUM Kleve e.V.) binnen zwei Wochen nach Eingang der Stellungnahme des Schiedsbeklagten.
(6) Scheidet ein Schiedsrichter oder ein Beisitzer während des Verfahrens aus, so ernennt der Vorstand des FORUM Kleve e.V. eine Ersatzperson.
(7) Die Schiedsrichter genießen das Richterprivileg der §§ 839 Abs. 2 und 3 BGB.
Art. 3
Ausschluß wegen Befangenheit
(1) Personen, die in derselben Angelegenheit im Auftrag einer Partei oder auf Antrag einer Partei im Auftrag des FORUM Kleve e.V. als Berater, Parteivertreter, Sachverständige, Gutachter oder Schiedsgutachter bereits tätig gewesen waren, scheiden als Schiedsrichter oder als Beisitzer aus.
(2) Die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters oder eines vom FORUM Kleve e.V. gemäß Art. 3 Abs. 5 1. Halbsatz, bestellten Beisitzers ist unverzüglich schriftlich geltend zu machen, und zwar betreffend die Beisitzer beim Schiedsrichter, betreffend den Schiedsrichter beim Vorstand des FORUM Kleve e.V..
(3) Über das Befangenheitsgesuch entscheidet der Schiedsrichter allein, soweit es die Beisitzer betrifft. Betreffend den Schiedsrichter entscheiden die Beisitzer. Bei Uneinigkeit der Beisitzer gilt das Gesuch als abgelehnt. Wird dem Gesuch entsprochen, bestellt der Vorstand des FORUM Kleve e.V. unverzüglich eine andere Person anstelle des als befangen abgelehnten Mitglieds des Schiedsgerichts.
(4) Soweit in Person eines wegen Befangenheit ausscheidenden Mitglieds des Schiedsgerichts ein Gebührenanspruch bereits entstanden ist, entscheidet das Schiedsgericht in neuer Besetzung, ob der Vergütungsanspruch aberkannt wird. Auf Aberkennung soll entschieden werden, wenn der befangene Schiedsrichter oder Beisitzer seine anfängliche Befangenheit vorsätzlich verschwiegen oder grob fahrlässig nicht erkannt oder die Besorgnis der Befangenheit während des Verfahrens durch eigenes Verhalten grob fahrlässig begründet hat.
Kapitel II.
Das Schlichtungs- und Schiedsverfahren
Art. 4
Schlichtungs- und Schiedsverfahren
(1) Unabhängig davon, daß das Schiedsgericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung der Streitsache oder einzelner Streitpunkte hinwirken soll, kann das Schiedsgericht auch ohne formelle Klageerhebung ausschließlich zum Zwecke der Schlichtung der Streitsache angerufen werden (Schlichtungsverfahren).
(2) Der Schiedskläger kann auch mit Klageerhebung erklären, daß zunächst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll.
Art. 5
Gang des Schlichtungsverfahrens
(1) Im Schlichtungsverfahren unterbreitet das Schiedsgericht nach Eingang der Stellungnahme des Schiedsbeklagten zur Antragsschrift (Art. 4 Abs. 1) bzw. zur Klageschrift (Art. 4 Abs. 2) einen Gütevorschlag. Das Schiedsgericht kann diesen Gütevorschlag auch nach mündlicher Erörterung, zu der das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden kann, unterbreiten.
(2) Nehmen die Parteien den Gütevorschlag während einer mündlichen Erörterung zu Protokoll oder schriftlich innerhalb der vom Schiedsgericht gesetzten Frist an, so ist er von dem Schiedsgericht als "Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut" gemäß §§ 1053 Abs. 2, 1054 ZPO zu erlassen.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit Ablehnung des Gütevorschlags durch eine Partei oder mit dem Fernbleiben einer Partei zur Schlichtungserörterung trotz ordnungsgemäßer Ladung.
(4) Der gescheiterte Schlichtungsversuch steht einer erneuten Schiedsklage in derselben Sache nicht entgegen. Im Falle von Art. 4 Abs. 2 hat der Schiedskläger nach gescheitertem Schlichtungsverfahren unverzüglich zu erklären, ob das streitige Schiedsverfahren durchzuführen ist.
Art. 6
Gang des Schiedsverfahrens
(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit Eingang der Schiedsklage beim Vorstand des FORUM Kleve e.V. oder mit der Erklärung des Schiedsklägers gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 2.
(2) Die Geschäftsstelle des FORUM Kleve e. V. veranlasst erforderliche Zustellungen der Klageschrift und bestimmt den Gang des Verfahrens bis zur Ernennung des Schiedsgerichts, welches sodann den weiteren Gang des Verfahrens leitet. Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
(3) Die Parteien können sich durch Rechtsanwälte oder sachkundige Dritte unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
(4) Die Parteien haben ihren Vortrag und die Anträge vor dem Schiedsgericht in einfacher, vor der Schiedskammer in dreifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen und jeweils zwei weitere Ausfertigungen von Partei zu Partei zuzustellen. Die Übersendung durch eingeschriebenen Brief oder die Zustellung von Anwalt zu Anwalt an die Gegenpartei reicht aus. Das Schiedsgericht ist befugt, auf Kosten der Parteien fehlende Abschriften herzustellen und fehlerhafte Zustellungen nachholen zu lassen.
(5) Das Schiedsgericht erhebt erforderlichenfalls nach freiem Ermessen ihm zugängliche Beweise und fällt den Schiedsspruch.
(6) Die Parteien können das Schiedsgericht gemäß § 1051 Abs. 3 ZPO ausdrücklich ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden. Die Parteien können für jeden Schiedsspruch auf eine Begründung verzichten. In den Fällen von Satz 1 und Satz 2 ermäßigt sich die Gebühr für den Schiedsspruch um je 20 %.
(7) Zustellungen in allen Verfahrensarten erfolgen durch eingeschriebene Sendungen; Zustellungen an Rechtsanwälte können auch mittels Empfangsbekenntnisses erfolgen. Zustellungen durch eingeschriebenen Brief gelten am 3. Werktag nach Aufgabe zur Post als erfolgt.
(8) Die Verhandlungen sind nichtöffentlich. Das Schiedsgericht fertigt eine Niederschrift über Gang und Ergebnis der Verhandlung; zu diesem Zweck kann der Schiedsrichter den Vorstand des FORUM Kleve e.V. um die Bestellung eines Protokollführers ersuchen.
Art. 7
Behandlung des Schiedsspruchs
(1) Die örtliche Zuständigkeit des staatlichen Gerichts im Sinne der §§ 1025 ZPO richtet sich nach dem Sitz des FORUM Kleve e. V.
(2) Die Urschrift aller Entscheidungen des Schiedsgerichts wird bei der Geschäftsstelle des FORUM Kleve e.V. für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die übrigen Akten des Schiedsgerichts beträgt fünf Jahre.
Art. 8
Kosten
(1) Das Schiedsgericht trifft eine Kostenentscheidung gemäß § 1057 ZPO, die insbesondere bei Erledigung der Hauptsache oder bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (Art. 5 Abs. 2) auch als isolierte Entscheidung ergehen kann.
(2) Das Schiedsgericht erhebt von den Parteien folgende Gebühren:
a) Im Schlichtungs- und Schiedsverfahren vor dem Schiedsrichter Gebühren in Höhe einer 13/10 Rechtsanwaltsgebühr nach der Gebührentabelle gemäß § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- für das Verfahren im allgemeinen eine Prozeßgebühr,
- für die mündliche Verhandlung eine Verhandlungsgebühr und
- für den Erlass eines streitigen Schiedsspruchs eine Spruchgebühr
b) Für das Verfahren vor der Schiedskammer die Gebühren zu a in Höhe von 13/10 Gebühr für den Vorsitzenden und in Höhe von 10/10 Gebühr für jeden Beisitzer.
c) Schließt sich an ein erfolgloses Schlichtungsverfahren unmittelbar das Schiedsverfahren nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 an, werden in dem vorangegangenen Schlichtungsverfahren Gebühren nicht erhoben.
d) Jede Gebühr errechnet sich unabhängig vom tatsächlichen Streitwert mindestens nach einem Streitwert von EUR 10.000,00.
(3) Das Schiedsgericht erhebt von den Parteien die dem Schiedsgericht entstandenen Auslagen.
(4) Das Schiedsgericht ist berechtigt, von den Parteien angemessene Vorschüsse in Höhe der zu erwartenden Gebühren und aller Auslagen zu erheben. Das Schiedsgericht kann seine Tätigkeit aussetzen bis zur Erfüllung der Vorschußanforderungen.
(5) Das Schiedsgericht kann die Geschäftsführung des FORUM KLEVE e.V. ersuchen, die Gebühren nach Abs. 2, die Auslagen nach Abs. 3 und die Vorschüsse nach Abs. 4 zu erheben und einzuziehen.
Art. 9
Schiedsgutachterverfahren
(1) Auf Antrag einer Partei bestellt oder benennt FORUM Kleve e.V. einen geeigneten Schiedsgutachter.
(2) Mit dem Antrag hat der Antragsteller die mit dem Antragsgegner getroffene Schiedsgut-achterabrede in schriftlicher Form ebenso wie die Einverständniserklärung des Antragsgegners mit der Bestellung oder Benennung des Schiedsgutachters durch FORUM Kleve e.V. beizubringen.
(3) Soweit FORUM Kleve e.V. den Schiedsgutachter im eigenen Namen beauftragt, das zur Beilegung des Streitfalls zwischen den Parteien bestimmte Schiedsgutachten zu erstellen, erhebt FORUM Kleve e.V. von der antragstellenden Partei einen Kostenvorschuß in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten des Schiedsgutachters.
(4) Soweit FORUM Kleve e.V. den Schiedsgutachter nur benennt und dieser von einer der Parteien beauftragt wird, regelt der Schiedsgutachter seine Vergütung unmittelbar durch Vereinbarung mit den Parteien. Die Parteien sind gesamtschuldnerisch verpflichtet,an FORUM Kleve e.V. für die Dienstleistungen aus Anlaß der Auswahl und Vermittlung des Gutachters eine Vergütung in Höhe von 10 % des Nettohonorars des Gutachters zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen.
(5) FORUM Kleve e.V. kann in Höhe der voraussichtlichen Vergütung von der antragstellenden Partei einen Vorschuß fordern und die Vermittlungstätigkeit von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen.
(6) Die Parteien verpflichten sich, eine Abschrift des Schiedsgutachtens zu den Akten des FORUM Kleve e.V. zu reichen.
Art. 10
Rechtsgutachten
(1) Auf Antrag einer Partei bestellt oder benennt der Vorstand des FORUM Kleve e.V. einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer der Rechtswissenschaften als Rechtsgutachter.
(2) Art. 9 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
Art. 11
Verschwiegenheitspflicht
(1) Schiedsrichter, Beisitzer, Sachverständige, Schieds- und Rechtsgutachter unterliegen kraft Satzung des FORUM KLEVE e.V. der Verschwiegenheitspflicht in allen nach dieser Schiedsverfahrensordnung zu behandelnden Angelegenheiten. Dies gilt nicht gegenüber den Mitgliedern des Vorstands des FORUM KLEVE e.V. und von ihm beauftragten Personen, soweit deren Unterrichtung über den Verfahrensgegenstand zur satzungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Vorstand des FORUM KLEVE e.V. ist verpflichtet, allen Mitarbeitern durch einzelvertragliche Vereinbarung die Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit gegenüber Dritten betreffend alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere betreffend den Inhalt aller nach der SVO behandelten Angelegenheiten aufzuerlegen.
(3) Von der Verschwiegenheitspflicht können im Schlichtungs-, im Schieds- und im Schiedsgutachterverfahren nur die Parteien gemeinsam, in anderen Angelegenheiten der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des FORUM KLEVE e.V. entbinden. Die Entbindung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds des FORUM KLEVE e.V..
(4) Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 kann durch die Mitgliederversammlung gemäß Satzung des FORUM KLEVE e.V. durch Festsetzung einer Vereinsstrafe geahndet werden.
Art. 12
Geltung der Zivilprozeßordnung
Soweit diese Verfahrensordnung keine abweichende Bestimmung trifft, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Dasselbe gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieser Verfahrensordnung gegen zwingende Vorschriften der Zivilprozeßordnung verstoßen sollten.
Art. 13
Inkrafttreten
Die Schiedsverfahrensordnung in der vorliegenden Fassung ist aufgrund Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 01.09.2005 in Kraft getreten. Sie findet in der vorliegenden Fassung Anwendung auf alle Verfahren, die nach dem 01.09.2005 bei dem FORUM Kleve e. V. anhängig werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Geschäftsführer in der Generalakte des Vereins vermerkt worden.
Stand: 01.09.2005